Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

GVTS-Genossenschaftsverband Thüringen-Sachsen e.V.
(nachfolgend Verband genannt)
Stand vom 01.02.2017

1.Wirkungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Prüfungen und Beratungen der Genossenschaften, die dem Verband als Mitglieder angehören, sowie für sonstigen Tätigkeiten des Verbandes gegenüber diesen Genossenschaften, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Sie gelten sinngemäß für Aufträge von Mitgliedsunternehmen in anderer Rechtsform.
  2. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Verband und Dritten begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die nachstehenden Bestimmungen, soweit sie anwendbar sind, insbesondere Ziffer 3.
  3. Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Verband und der Genossenschaft herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch
    diesen Dritten gegenüber.

2. Gegenstand, Umfang und Ausführung der Prüfungen, Beratungen sowie sonstigen Tätigkeiten

  1. Gegenstand der Prüfung, Beratung und sonstigen Tätigkeit ist die zu
    erbringende Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
  2. Gegenstand und Umfang der gesetzlichen Prüfung von Genossenschaften ergeben sich aus § 53 GenG. Gegenstand und Umfang einer sonstigen Prüfung, Beratung oder sonstigen Tätigkeit richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, bei Sonderprüfungen, die durch den Verbandsvorstand angeordnet sind, nach dem vom Verband seinen Mitarbeitern erteilten Auftrag.
  3. Die Prüfungen, Beratungen und sonstigen Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Verband übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben des Vorstandes der Genossenschaft. Der Verband ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich. In Einzelfällen kann sich der Verband anderer sachverständiger Personen bedienen; diese werden gemäß Punkt 13 Abs. 1 verpflichtet.
  4. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden Äußerung des Verbandes, so ist der Verband nicht verpflichtet, die Genossenschaft auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

3. Haftung

  1. Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Verbandes, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
  2. Sofern weder eine gesetzliche
    Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Verbandes für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der
    Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gemäß § 54a
    Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. EUR
    beschränkt.
  3. Einreden und Einwendungen aus der Tätigkeit für die Genossenschaft stehen dem Verband auch gegenüber Dritten zu.
  4. Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Verband bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verbandes her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.
  5. Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Verband nur bis zur Höhe von 5 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.
  6. Ein Schadenersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und die Genossenschaft auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG Begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Die Genossenschaft hat alles zu
unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Verbandes gefährdet. Dies gilt insbesondere für
Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Soweit der Verband Ergebnisse im Rahmen seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Verbandes nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Verbandes außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

6. Weitergabe von Schriftsachen

  1. Die Weitergabe von Prüfungsberichten oder Teilen daraus, Gutachten und sonstigen Stellungnahmen (sei es im Entwurf oder in der Endfassung) durch die Genossenschaft an einen Dritten bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verbandes, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt
    die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  2. Gegenüber einem Dritten haftet der Verband im Rahmen von Punkt 3 nur,
    wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind.
  3. Die Verwendung von Prüfungsergebnissen oder Stellungnahmen zu Werbezwecken ist nicht zulässig.

7. Mängelbeseitigung

  1. Bei etwaigen Mängeln hat die Genossenschaft Anspruch auf Nacherfüllung durch den Verband. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann sie auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, wenn ein solcher vorliegt, verlangen. Die Genossenschaft kann die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für sie ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 3.
  2. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss von der Genossenschaft unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten, etc.) des Verbandes enthalten sind, können jederzeit vom Verband auch
    Dritten gegenüber berichtigt werden.
    Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der Äußerung des Verbandes enthaltene Ergebnisse in Frage stellen,
    berechtigen diesen, die Äußerungen auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist die Genossenschaft vom Verband tunlichst vorher zu hören.

8. Aufklärungspflichten

  1. Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass dem Verband alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Prüfung bzw. des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Verbandes bekannt werden. Die Genossenschaft wird dem Verband geeignete Auskunftspersonen benennen.
  2. Auf Verlangen des Verbandes hat der Vorstand der Genossenschaft die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Verband formulierten schriftlichen Erklärung (Vollständigkeitserklärung) zu bestätigen.

9. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungen

  1. Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Verband geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses
    oder Lageberichtes bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Verbandes. Hat der Verband einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Verband durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder anderer für die Öffentlichkeitbestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Verbandes und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
  2. Widerruft der Verband den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat die Genossenschaft den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat sie auf Verlangen des Verbandes den Widerruf bekanntzugeben.

10. Ergänzende Bestimmungen für Beratungen und sonstigen Tätigkeiten

  1. Der Verband ist berechtigt, bei allen Beratungen und sonstigen Tätigkeiten, insbesondere bei der Beratung in Einzelfragen wie auch im Falle der Dauerberatung, die von der Genossenschaft genannten Tatsachen und sonstigen Angaben als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Der Verband hat jedoch die Genossenschaft auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
  2. Ein Auftrag (z.B. Steuerberatungsauftrag) umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass sich der Verband hierzu schriftlich verpflichtet hat. In diesem Fall hat die Genossenschaft dem Verband alles für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verband eine angemessene Zeit für die Bearbeitung zur Verfügung steht.
  3. Der Verband berücksichtigt bei seinen Beratungen und sonstigen Tätigkeiten die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und bei Hilfeleistungen in Steuersachen ergänzend die wesentliche veröffentlichte Verwaltungsauffassung.

11. Vergütung von Leistungen

Der Verband erzielt seine Vergütung aufgrund einer festgesetzten Gebühren- und Beitragsordnung; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf die Vergütung verlangen.

12. Schweigepflicht

  1. Der Verband und die für ihn tätigen Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren,
    soweit der Verband nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt ist.
  2. Der Verband ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten
    im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten.

13. Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem Verband und der Genossenschaft kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit die Genossenschaft eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird die Genossenschaft den Verband entsprechend in Textform informieren.

14. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

15. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.